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Eheschließung
binationaler Paare
Soll eine deutsch-ausländische Ehe geschlossen werden,
so ist neben dem deutschen auch das nationale Recht des nichtdeutschen
Partners/der nichtdeutschen Partnerin zu berücksichtigen, damit die
Eheschließung auch in dessen/deren Heimatland gültig ist. Die
Standesbeamten/-innen prüfen, ob die Verlobten nach ihrem jeweiligen
Recht, die Ehe schließen dürfen.
Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der
Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen
Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine
Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine
Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine
Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepass, aus dem die
Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw.
Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses
Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.
Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht
nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates
beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften,
Konsulate) legalisiert werden. Das kann sehr zeitaufwendig sein und
sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. In einigen Ländern
(zum Beispiel Indien, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Demokratische
Republik Kongo) fordern die deutschen Auslandsvertretungen zur
Glaubhaftmachung der Dokumente zusätzliche Unterlagen oder schalten
einen sogenannten Vertrauensanwalt ein, dessen Ermittlungen die
binationalen Paare bezahlen müssen. Das kann bis zu 11/2 Jahren dauern.
Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche
Befragung verbunden.
Ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung
ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst
dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein
Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, dass der
Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis
entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen
beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die
Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis
ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so
genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden
zuständig sind.
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis
nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen,
die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in
der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der
Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische
Verlobte von Bedeutung, die bereits eine Vorehe in der Bundesrepublik
führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen,
dass das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine
erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muss die Scheidung auch
im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses
Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst
nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute
Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine
entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können
durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche
Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis
immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel
Flüchtlinge und Asylbewerberinnen, deren Heimatbehörden sich weigern,
Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen.
Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist,
diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des
geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des
Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum
Beispiel) bestätigen können, verlangen.
Anmeldung der Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das
Standesamt am ersten Wohnsitz eines Verlobten. Erst wenn alle für die
Eheschließung erforderlichen Unterlagen, vom Oberlandesgericht geprüft,
dem Standesamt wieder vorliegen, kann die Trauung vorgenommen werden.
Dies ist übrigens auch in jedem anderen Standesamt in der Bundesrepublik
möglich. Dazu muss das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen
hat, die Unterlagen weiterreichen. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger
Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen. Deshalb können
binationale Paare, die unter Zeitdruck stehen, versuchen auf eine
kleinere Kommune auszuweichen.
Beitrittserklärung zur Anmeldung der
Eheschließung aus dem Ausland
Lebt der/die nichtdeutsche Verlobte im Ausland und
soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muss er/sie
vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.
Zunächst müssen deutsche Verlobte vor dem Standesamt
des ersten Wohnsitzes erklären, dass sie heiraten möchten, der/die
ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in
diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten.
Dies ist eine Erklärung darüber, dass er/sie mit der Anmeldung der
Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in
der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.
Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die
Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt
oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutschen Verlobten können dann
unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die
Eheschließung anmelden.
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen
Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der
gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag
handelt, bedeutet dies, dass beide Partner sich über die zu treffende
Regelung einig sein müssen.
Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten
Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen
werden. Er muss von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu
sein.
Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der
ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne
Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die
gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen
werden).
Die häufigsten Regelungen betreffen:
– Den ehelichen Güterstand:
Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann
zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt
und nicht möchte, dass der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von
einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall
sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits
vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch
Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.
– Den Versorgungsausgleich:
Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung
ausgeschlossen. Allerdings muss dieser Ausschluss des
Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung
eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er
zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches hat im Fall
der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens
verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muss.
– Den Ausschluss des nachehelichen
Unterhaltsanspruches der Ehegatten:
Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf
Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom
Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für
die Zeit nach einer Scheidung abgedungen werden.
Sowohl für den beabsichtigten Ausschluss des
Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der
Gütertrennung sollte bedacht werden, dass der Partner, der seine
Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder
zurückstellt, durch den Ausschluss benachteiligt sein kann. Bei
bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluss unter
die Bedingung zu stellen, dass die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls
den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.
Recht zu Reisen
In einigen Ländern benötigten die Ehefrauen die
Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie das Land verlassen wollen. In einem
islamischen Ehevertrag kann daher mit dem Ehemann die Vereinbarung
getroffen werden, dass er der Ehefrau stets die Ausreise garantiert und
an deren Zustandekommen z.B. durch Bereitstellen finanzieller Mittel
mitwirkt.
Wohnsitzbestimmung
Der Ehevertrag kann eine Regelung darüber enthalten,
wo der gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll. Die Ehefrau kann mit
dem Ehemann darüber eine Vereinbarung treffen, um ihm zu verstehen zu
geben, dass er den Wohnsitz nicht allein bestimmen kann.
In diesem Zusammenhang sollte weiter geregelt werden,
dass die Ehefrau bei Wohnsitznahme im Heimatland des Mannes berechtigt
ist, Besuche in der Ehe Wohnung zu empfangen.
Scheidungsrecht
In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz
bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die
Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde
Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner
Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe
aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer
zweiten Frau.
Berufstätigkeit
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über eine
zukünftige Berufstätigkeit der Frau zu treffen, da der Mann in manchen
Ländern hierzu seine Erlaubnis geben muss.
Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung
Um die Altersversorgung der deutschen Frau auch im
Ausland zu sichern, kann im Ehevertrag vereinbart werden, dass die
deutsche Partnerin ihre Rentenversicherungsbeiträge freiwillig weiter
zahlt, wenn das Paar in das Heimatland des Mannes zieht. Falls sie dort
Hausfrau sein würde, müsste dann ihr Mann die Leistungen erbringen.
Sorgerechtsregelungen
Für eventuelle gemeinsame Kinder können
Sorgerechtsregelungen in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings
bedürfen sie, wenn die alleinige elterliche Sorge für einen Partner
vorgesehen ist, in Deutschland des Beschlusses durch das
Familiengericht. Einem entsprechenden Antrag wird vom Gericht bei
Zustimmung des anderen Ehepartners regelmäßig stattgegeben werden.
In islamisch geprägten Ländern ist das Sorgerecht so
geregelt, dass der Vater die gesetzliche Vertretung der Kinder, die
Mutter das Erziehungsrecht hat. Im Fall einer Scheidung im Heimatland
des Ehemannes muss also damit gerechnet werden, dass das Sorgerecht dem
Vater zugesprochen wird bzw. er es lt. Gesetz bereits hat. Das würde
dann bedeuten, dass eine Ausreise der Kinder mit der Mutter nur mit der
väterlichen Zustimmung möglich ist. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, die
vorsieht, dass die deutsche Mutter das Sorgerecht und die Reisefreiheit
für die Kinder hat, ist nach Mitteilung deutscher Auslandsvertretungen
im Konfliktfall nicht durchsetzbar.
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